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   OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22   

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OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22 (https://dejure.org/2023,27076)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.09.2023 - 3 U 20/22 (https://dejure.org/2023,27076)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29. September 2023 - 3 U 20/22 (https://dejure.org/2023,27076)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 249 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 287 ZPO, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV
    Diesel-Abgasskandal: Schätzung der Nutzungsentschädigung und des Fahrzeugrestwerts im Rahmen der Vorteilsausgleichung beim sog. Differenzschadensersatz

  • RA Kotz

    Differenzschadensersatz: Schätzung Nutzungsentschädigung und Restwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Ermittlung des Differenzschadensersatzes; Schätzung der Nutzungsentschädigung und des Fahrzeugrestwerts

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22
    Denn ein solcher Anspruch, den der Kläger der Höhe nach in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 73 ff. juris) auf 15 % des ursprünglichen Kaufpreises, entsprechend 3.150 Euro, beziffert, wäre durch die vom Kläger gezogenen Vorteile vollständig aufgezehrt.

    Insoweit sind die zum kleinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.2022 - VIa ZR 100/21, Rn. 19 f., 22) auf den Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens übertragbar (BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, a.a.O., Rn. 44, 80).

    Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind allerdings erst dann und nur insoweit auf den Differenzschaden anspruchsmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, Urteil vom 26.6.2023, a.a.O.).

    Dieser Betrag ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden, vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 80 juris) gegenüberzustellen.

    Ein Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden, die aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV resultieren, kommt nicht in Betracht, da die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile - nach der Behauptung des Klägers beispielsweise ein höherer Benzinverbrauch als Folge eines etwa notwendigen Software-Updates - bereits bei der Schätzung des Differenzschadens zu berücksichtigen und somit in diesen "eingepreist" sind (BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 76 juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 6.7.2021 - VI ZR 40/20, Rn. 34 juris zum kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB).

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22
    Einen auf den so genannten kleinen Schadensersatz aus § 826 BGB gerichteten Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6.7.2021 - VI ZR 40/20, juris) macht der Kläger ausweislich der im Schriftsatz vom 28.8.2023 formulierten Anträge und der hierzu gegebenen Begründung zweitinstanzlich nicht mehr geltend.

    Ein Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden, die aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV resultieren, kommt nicht in Betracht, da die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile - nach der Behauptung des Klägers beispielsweise ein höherer Benzinverbrauch als Folge eines etwa notwendigen Software-Updates - bereits bei der Schätzung des Differenzschadens zu berücksichtigen und somit in diesen "eingepreist" sind (BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 76 juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 6.7.2021 - VI ZR 40/20, Rn. 34 juris zum kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB).

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22
    Insoweit sind die zum kleinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.2022 - VIa ZR 100/21, Rn. 19 f., 22) auf den Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens übertragbar (BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, a.a.O., Rn. 44, 80).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH, Urteil vom 24.1.2022, a.a.O., Rn. 23).

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22
    Ausgehend von der so genannten linearen Berechnungsmethode wird hierzu der Kaufpreis für das Fahrzeug durch die im Erwerbszeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung geteilt und das Ergebnis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 64 juris; Urteil vom 27.4.2021 - VI ZR 812/20, Rn. 15 juris; Urteil vom 29.9.2021 - VIII ZR 111/20, Rn. 55 juris).

    Soweit der Senat bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde legt, die bereits wiederholt die Billigung des Bundesgerichtshofs gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2021 - VIII ZR 111/20, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 27.7.2021 - VI ZR 480/19, Rn. 23 ff. juris; Urteil vom 27.4.2021 - VI ZR 812/20, Rn. 15 juris), wird - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts - darauf abgestellt, dass die tatsächliche Lebensdauer eines Fahrzeugmotors angesichts der mit zunehmender Nutzungsdauer steigenden Reparaturanfälligkeit zahlreicher Bauteile erfahrungsgemäß oftmals nicht ausgeschöpft wird und nicht der Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2021 - VIII ZR 111/20, a.a.O., Rn. 58; 2. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Urteil vom 14.2.2020 - 2 U 128/19, Rn. 60 juris).

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20

    Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22
    Ausgehend von der so genannten linearen Berechnungsmethode wird hierzu der Kaufpreis für das Fahrzeug durch die im Erwerbszeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung geteilt und das Ergebnis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 64 juris; Urteil vom 27.4.2021 - VI ZR 812/20, Rn. 15 juris; Urteil vom 29.9.2021 - VIII ZR 111/20, Rn. 55 juris).

    Soweit der Senat bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde legt, die bereits wiederholt die Billigung des Bundesgerichtshofs gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2021 - VIII ZR 111/20, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 27.7.2021 - VI ZR 480/19, Rn. 23 ff. juris; Urteil vom 27.4.2021 - VI ZR 812/20, Rn. 15 juris), wird - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts - darauf abgestellt, dass die tatsächliche Lebensdauer eines Fahrzeugmotors angesichts der mit zunehmender Nutzungsdauer steigenden Reparaturanfälligkeit zahlreicher Bauteile erfahrungsgemäß oftmals nicht ausgeschöpft wird und nicht der Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2021 - VIII ZR 111/20, a.a.O., Rn. 58; 2. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Urteil vom 14.2.2020 - 2 U 128/19, Rn. 60 juris).

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 271/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22
    Die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, sein Fahrzeug habe bei Vertragsschluss lediglich einen Wert von 17.850 Euro gehabt (Kaufpreis 21.000 Euro abzgl. 15 % Differenzschaden, das entspricht 3.150 Euro), übersteigen die Vorteile den tatsächlichen Wert somit um 15.269,03 Euro (vgl. zur Berechnung etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.8.2023 - 8 U 271/21, Rn. 82 ff. juris).
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22
    Ausgehend von der so genannten linearen Berechnungsmethode wird hierzu der Kaufpreis für das Fahrzeug durch die im Erwerbszeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung geteilt und das Ergebnis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 64 juris; Urteil vom 27.4.2021 - VI ZR 812/20, Rn. 15 juris; Urteil vom 29.9.2021 - VIII ZR 111/20, Rn. 55 juris).
  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22
    Ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Anrechnung des Nutzungswerts auf den Schadensersatz ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht veranlasst, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union zu den damit zusammenhängenden Fragen bereits aus europarechtlicher Sicht Stellung genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 87 ff. juris).
  • BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22
    Da der Wiederbeschaffungswert im Schadensrecht allgemein den Preis bezeichnet, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem beschädigten Fahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (sog. Händlerverkaufspreis, vgl. BGH, Urteil vom 23.5.2017 - VI ZR 9/17, Rn. 8 juris m.w.N.), ist - im zweiten Schritt - die Händlermarge abzuziehen, die der Senat auf 15 % schätzt (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.7.2022 - VIa ZR 601/21, Rn. 16 juris).
  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22
    c) Der Restwert des Fahrzeugs bestimmt sich allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zufolge nach dem Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe seines Fahrzeugs bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler erzielen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.1.2009 - VI ZR 205/08, Rn. 9 f. juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.1.2021 - 8 U 89/17, Rn. 11 juris; Freymann/Rüssmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. [Stand 8.8.2023], § 249 BGB Rn. 94).
  • OLG Saarbrücken, 14.02.2020 - 2 U 128/19

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Übereignung eines vom Dieselskandal

  • BGH, 27.07.2021 - VI ZR 480/19

    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - 8 U 383/21

    Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens

  • OLG Zweibrücken, 12.01.2021 - 8 U 89/17

    Haftung eines Kfz-Sachverständigen gegenüber der schadensregulierenden

  • BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 601/21

    Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall:

  • OLG Dresden, 24.08.2023 - 18a U 1969/22
  • OLG Naumburg, 10.08.2023 - 4 U 73/23

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Schadensersatzanspruch bei Behauptung unzulässiger

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 43/21
    Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Restwerts bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2023 - 22 U 261/21 -, Rn. 124, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. November 2023 - 19 U 185/22 -, Rn. 41, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. September 2023 - 3 U 20/22 -, Rn. 20, juris).

    Denn der Restwert bestimmt sich allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zufolge nach dem Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe seines Fahrzeuges bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler erzielen kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. September 2023 - 3 U 20/22 -, Rn. 20 mwN, juris).

    Zur Ermittlung des Händlereinkaufswertes ist vom Händlerverkaufswert daher eine Händlermarge in der Größenordnung von 15 % in Abzug zu bringen, die in den am Markt durchsetzbaren Verkaufspreisen nach gewöhnlichen Umständen enthalten ist (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 -, Rn. 262, juris; OLG Köln, Urteil vom 9. November 2023 - 24 U 118/22 -, Rn. 57, juris; OLG Dresden, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 18a U 1595/22 -, Rn. 44, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. September 2023 - 3 U 20/22 -, Rn. 22, juris).

  • OLG Bremen, 04.03.2024 - 1 U 12/22

    Gegenstandswert der Terminsgebühr nach schriftsätzlicher Teilerledigungserklärung

    Zwar werden derartige Listen von Gebrauchtwagen-Verkaufspreisen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte verbreitet als zur Schätzung des Restwerts im Rahmen des § 287 ZPO anerkannt (siehe u.a. OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.07.2023 - 2 U 36/22, juris Rn. 22; OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2023 - 16 U 300/22, juris Rn. 24; OLG München, Urteil vom 21.12.2022 - 7 U 6463/21, juris Rn. 54; Beschluss vom 09.08.2023 - 27 U 699/23 e, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2023 - 3 U 20/22, juris Rn. 20; OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2023 - 7 U 100/22, juris Rn. 93).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Sodann berücksichtigt der Senat, dass in Angeboten gewerblicher Verkäufer eine Händlermarge in der Größenordnung 15 % bezogen auf den Wert des Fahrzeugs enthalten sein wird, um die der Preis des gewerblichen Angebots denjenigen übersteigt, den ein Verbraucher bei Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler oder direkt an einen Endabnehmer wird erzielen können (siehe dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. September 2023 - 3 U 20/22, juris Rn. 22).
  • OLG Bremen, 20.12.2023 - 1 U 12/22

    Zu Voraussetzungen und Berechnung eines Anspruchs auf Ersatz des

    Zwar werden derartige Listen von Gebrauchtwagen-Verkaufspreisen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte verbreitet als zur Schätzung des Restwerts im Rahmen des § 287 ZPO anerkannt (siehe u.a. OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.07.2023 - 2 U 36/22, juris Rn. 22; OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2023 - 16 U 300/22, juris Rn. 24; OLG München, Urteil vom 21.12.2022 - 7 U 6463/21, juris Rn. 54; Beschluss vom 09.08.2023 - 27 U 699/23 e, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2023 - 3 U 20/22, juris Rn. 20; OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2023 - 7 U 100/22, juris Rn. 93).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21

    Differenzschadensersatzbemessung bei Verwendung von

    Der Restwert des Fahrzeugs bestimmt sich allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zufolge nach dem Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe seines Fahrzeugs bei einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08, juris, Rn. 9 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17, juris, Rn. 11; Freymann/Rüssmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB (Stand: 8.08.2023), § 249 BGB Rn. 94; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.09.2023 - 3 U 20/22, juris, Rn. 20).
  • OLG Hamm, 20.11.2023 - 18 U 225/22

    Differenzschaden

    Der Senat bleibt zudem bei seiner Auffassung, wonach sich der Wert eines marktgängigen Fahrzeugs im Grundsatz nach dem Preis richtet, den der Geschädigte bei der Inzahlunggabe bei einem seriösen Händler erzielen kann (u.a. OLG Saarbrücken, Urt. vom 29.9.2023, Az. 3 U 20/22 unter Hinweis auf BGH, Urt. vom 13.1.2009, Az. VI ZR 205/08).
  • OLG Dresden, 17.11.2023 - 3 U 983/23

    Dieselmotor; Wohnmobil; Nutzungsentschädigung

    Der Restwert des Fahrzeugs bestimmt sich allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zufolge nach dem Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe seines Fahrzeugs bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler erzielen kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2023 - 3 U 20/22 -, Rn. 20, juris m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 02.11.2023 - 6 O 2382/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines BMW-Diesel-Fahrzeugs, aber

    Ein Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden, die aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV resultieren, kommt nicht in Betracht, da die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile bereits bei der Schätzung des Differenzschadens berücksichtigt wurden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. September 2023, 3 U 20/22, Rn. 25, juris, mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36542
OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22 (https://dejure.org/2022,36542)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.08.2022 - 3 U 20/22 (https://dejure.org/2022,36542)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. August 2022 - 3 U 20/22 (https://dejure.org/2022,36542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    (aa) Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und seine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 22 ff., 29 ff. juris; Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19, juris).

    Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14 -, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 20; BVerfG, a.a.O.).

    Folge der fehlenden Erfüllung der Vorleistungspflicht ist insoweit die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 14, 16).

    Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten vor Einschaltung der späteren Bevollmächtigten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 18), was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Zu dem Umfang der Informationspflicht einer Bank bezüglich des Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20) unter Rn. 95 (zitiert nach juris) ausgeführt:.

    "Daher ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht die Verbraucherkreditrichtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vor, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, so dass eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 117).

    Es ist dem Kreditgeber daher verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 118).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    (aa) Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und seine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 22 ff., 29 ff. juris; Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19, juris).

    Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, die allerdings keine konkreten Vorgaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags enthält (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 39), zurückgeblieben wäre.

    Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 22).

  • OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Dem genügt die Darstellung im streitgegenständlichen Darlehensvertrag ebenfalls nicht (vgl. bereits Senat, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 43 ff., juris; Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 40 ff., juris).

    Eine Entscheidung in dem von der Beklagten gewünschten Sinne kommt demzufolge ebenso wenig in Betracht wie eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Senat, Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 64 ff., juris).

    Selbst wenn man eine andere Auslegung für zutreffend hielte, verblieben jedoch aus den o.a. Gründen Zweifel, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB bei der Auslegung hier gegebener, aus einer Vielzahl anderer Verfahren senatsbekannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten der Beklagten gingen (vgl. zu allem Vorstehenden zuletzt: Senat, Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 95 ff., juris).

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Zwar hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 31. Januar 2022 (Az. XI ZR 113/21) dem Gerichtshof der Europäischen Union erneut die Frage vorgelegt, ob Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können.

    Dies ergibt sich auch daraus, dass sämtlichen unter dem Aktenzeichen XI ZR 113/21 durch den Bundesgerichtshof zusammengeführten Fällen gemein ist, dass die Berufungsgerichte einen Rechtsmissbrauch nur bejaht haben, wenn der jeweilige Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf weiter nutzt und gleichzeitig seine Pflicht zum Wertersatz negiert.

  • OLG Braunschweig, 03.05.2022 - 4 U 525/21

    Kein einheitlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus Rückabwicklung eines mit einem

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    (1) Ob eine örtliche Zuständigkeit (auch) für die auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichteten Leistungsanträge besteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zur Darstellung des Streitstands zuletzt: OLG Braunschweig, Urteile vom 3. Mai 2022 - 4 U 525/21 und 4 U 582/21 - Rn. 33 ff. bzw. Rn. 10 ff., juris).

    Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Argumente der von der Beklagten befürworteten Gegenauffassung zur vermeintlich fehlenden Vergleichbarkeit der Widerrufsfälle mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag (vgl. auch insoweit die Zusammenfassung in: OLG Braunschweig, Urteil vom 3. Mai 2022 - 4 U 525/21 -, Rn. 36 ff., juris, a.a.O.) weiterhin fest.

  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Insofern hat mittlerweile auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. April 2022 (XI ZR 179/21) entschieden - worauf die Berufungserwiderung der Beklagten nicht eingeht -, dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung die bloße Wiedergabe der abstrakten gesetzlichen Regelung den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht genügt, sondern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz anzugeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21 -, Rn. 12, juris).

    Insoweit geht auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 12. April 2022 ohne weiteres davon aus, dass die fehlende Information über den Verzugszinssatz das Anlaufen der Widerrufsfrist verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21 -, Rn. 10, juris).

  • OLG Celle, 22.07.2020 - 3 U 3/20

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine negative Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Für die neben der negativen Feststellungsklage erhobene Leistungsklage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages ist ebenfalls die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Darlehensnehmers als einheitlicher Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO gegeben (Anschluss Senatsurteil vom 22. Juli 2020 - 3 U 3/20 -, Rn. 37ff., juris).

    Wie dort zutreffend zitiert, hat sich der hiesige Senat jedoch bereits im Urteil vom 22. Juli 2020 in der Sache 3 U 3/20 zu dieser Frage positioniert und sich dabei für einen einheitlichen Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO und damit im Ergebnis für eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts (auch) im vorliegenden Fall ausgesprochen.

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Aber selbst wenn anzunehmen wäre, nicht nur § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB, sondern auch § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB gelte für Zinsen und Kosten, fiele der Verzugszins nicht darunter, denn mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB sind nur preisbestimmende Faktoren gemeint (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 34, juris; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 494 Rn. 37).

    Das Gesetz sieht aber gerade nicht für sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Angaben Sanktionen vor und lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dahin verallgemeinern, dass der Unternehmer, der über seine Rechte gegenüber dem Darlehensnehmer unzureichend informiert, diese Rechte verliert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 35).

  • OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Diese Erwägungen gelten auch für die negative Feststellungsklage (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 34, juris).

    Dem genügt die Darstellung im streitgegenständlichen Darlehensvertrag ebenfalls nicht (vgl. bereits Senat, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 43 ff., juris; Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 40 ff., juris).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14

    Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des

  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16

    Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3

  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 114/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • OLG Stuttgart, 02.07.2019 - 6 U 312/18

    Negative Feststellungsklage: Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

  • OLG Köln, 08.07.2020 - 13 U 20/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Hamm, 16.12.2019 - 31 U 90/19

    Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages im Rahmen eines

  • KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16

    Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

  • OLG Braunschweig, 03.05.2022 - 4 U 582/21

    Rüge der Verneinung einer örtlichen Zuständigkeit; Rückabwicklung eines mit einem

  • BGH, 28.06.2022 - XI ZR 151/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22

    Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht;

    16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 15 f., juris; Senat, Urteil vom 3. August 2022 - 3 U 20/22 , S. 8 f.).

    Die vom Landgericht bejahte örtliche Zuständigkeit ist gemäß § 513 Abs. 2 ZPO der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen (vgl. im Übrigen Senat, Urteil vom 3. August 2022 - 3 U 20/22 , Rn 68, - juris).

    Denn der Kläger räumt grundsätzlich ein, dass er verpflichtet ist, die Beklagte für den Wertverlust des Fahrzeugs zu kompensieren, mag auch die Höhe der Kompensation streitig sein (vgl. Senat, Urteil vom 3. August 2022 - 3 U 20/22 , Rn. 61, - juris).

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